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JStVollzG NRW

§ 18 Unterbringung von Gefangenen mit Kindern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/18#abs-1 (1) Ist das Kind einer Gefangenen oder eines Gefangenen noch nicht schulpflichtig, kann es mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter oder sein Vater befindet, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Vor der Aufnahme ist das Jugendamt zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/18#abs-2 (2) Die Kosten der Unterbringung des Kindes einschließlich der Gesundheitsfürsorge trägt die oder der zum Unterhalt des Kindes Verpflichtete. Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung der oder des Gefangenen mit dem Kind gefährdet würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/18#abs-3 (3) Ist das Kind in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen, kann gestattet werden, dass die oder der Gefangene das Kind begleitet, wenn dies erforderlich ist.

§ 17 § 19